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   OVG Sachsen, 17.03.1999 - 1 S 8/99   

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https://dejure.org/1999,12217
OVG Sachsen, 17.03.1999 - 1 S 8/99 (https://dejure.org/1999,12217)
OVG Sachsen, Entscheidung vom 17.03.1999 - 1 S 8/99 (https://dejure.org/1999,12217)
OVG Sachsen, Entscheidung vom 17. März 1999 - 1 S 8/99 (https://dejure.org/1999,12217)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Justiz Sachsen

    VwGO § 146 Nr. 3; VwV zur Gewährung von Reiseentschädigungen an mittellose Personen.....

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Einordnung von Reisekosten eines Beteiligten zum Termin im Rahmen der Kostenentscheidung als außergerichtliche Kosten

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NVwZ-RR 1999, 814
 
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Wird zitiert von ... (4)

  • VGH Baden-Württemberg, 21.10.2021 - 13 S 3017/21

    Bewilligung von Reisekosten zum Verhandlungstermin

    Soweit vereinzelt vertreten wird, dass die Bewilligung von Reisekosten ausschließlich außerhalb der Vorschriften über die Bewilligung von Prozesskostenhilfe nach der VwV Reiseentschädigung erfolgen könne (vgl. OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 13.09.2006 - 1 O 196/06 - juris Rn. 2; OVG Sachsen, Beschluss vom 17.03.1999 - 1 S 8/99 - NVwZ-RR 1999, 814; Neumann/Schaks in Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl., § 166 Rn. 163 f.; Just in Fehling/Kastner/Störmer, Verwaltungsrecht, 5. Aufl., VwGO § 166 Rn. 39), vermag der Senat dem nicht beizutreten.
  • OVG Sachsen, 16.12.2019 - 5 E 108/19

    Reisekostenvorschuss; mündliche Verhandlung; Prozesskostenhilfe;

    4 Der erkennende Senat folgt damit nicht der Entscheidung des 1. Senats des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 17. März 1999 - 1 S 8/99 - (NVwZ-RR 1999, 814), wonach solche Reisekostenbeihilfen nicht im Rahmen der Prozesskostenhilfe gewährt werden, sondern nur aufgrund der Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz zur Gewährung von Reiseentschädigungen an mittellose Personen und Vorschusszahlungen an Zeugen und Sachverständige vom 19. Dezember 1991, verlängert durch Verwaltungsvorschrift vom 3. Dezember 1996 (SächsJMBl S. 142), die inzwischen durch die Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz und für Europa über die Gewährung von Reiseentschädigungen vom 16. Mai 2006 (SächsJMBl. S. 58), zuletzt geändert durch die Verwaltungsvorschrift vom 17. Oktober 2014 (SächsJMBl. S. 93) und zuletzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 11. Dezember 2017 (SächsABl. SDr. S. S 366), abgelöst wurde.

    Der Streit um einen solchen Anspruch würde Kosten und Auslagen i. S. v. § 146 Abs. 3 VwGO betreffen, so dass die Beschwerde nur bei einem Wert des Beschwerdegegenstands von über 200,00 EUR statthaft wäre (vgl. SächsOVG, Beschlüsse v. 17. März 1999 a. a. O. und v. 27. September 2000, a. a. O., juris Rn. 3).

  • OVG Sachsen-Anhalt, 13.09.2006 - 1 O 169/06

    Gewährung von Reisekosten zur Teilnahme an der mündlichen Verhandlung

    Die allgemeinen Verwaltungsvorschriften über Reiseentschädigungen bilden eine gegenüber den Vorschriften über die Prozesskostenhilfe eigenständige Rechtsgrundlage (ebenso: Neumann, in: Sodan/Ziekow, VwGO, § 166 Rdnr. 164; Sächs. OVG, Beschluss vom 17.03.1999 - 1 S 8/99 -, NVwZ-RR 1999, 814).
  • OVG Sachsen, 27.09.2000 - 1 E 104/00
    Die Beschwerde, die nach der Rechtsprechung des Senats (Beschl. v. 17.3.1999, NVwZ-RR 1999, 814) keiner vorherigen Zulassung bedarf und für die - entgegen der Rechtsmittelbelehrung des Verwaltungsgerichts - auch kein Anwaltszwang nach § 67 Abs. 1 VwGO besteht, ist zulässig, aber unbegründet.
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